Satzung

des St. Elisabethenverein, Konferenz St. Joseph e. V.
80798 München – Tengstrasse 7

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Elisabethenverein, Konferenz St. Joseph e. V.
Sitz des Vereins ist München.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fühlt sich den Zielen des Hauptvereins und der Gemeinde St. Joseph e. V. verbunden und verpflichtet.
Zweck des Elisabethenvereins, Konferenz St. Joseph e. V. ist die Unterstützung und Förderung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, insbesondere alter Personen und Kinder und Jugendlicher.
Dies geschieht durch Besuche, Veranstaltungen, Ausflugsfahrten und Hilfe in besonderen Notlagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zulässig. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird sofort wirksam.
Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Den Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen und auch keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen. Gleiches gilt für die Erben eines verstorbenen Mitglieds.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Über Beitragsart und Beitragshöhe sowie Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Dabei kann die Erbringung von Dienstleistungen der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks anstelle eines Geldbeitrages wie ein Mitgliedsbeitrag bewertet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand (§ 7 der Satzung)
– die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung)

§ 7 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertritt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung für den Verein. Er hat die Organbeschlüsse durchzuführen und die Jahresrechnung für die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzubereiten.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 03/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Versammlungsleiter ist grundsätzlich der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte heraus einen Versammlungsleiter. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
– Entlastung des Vorstands
– Genehmigung der vom Vorstand vorgetragenen Aktivitäten für das Jahr
– Wahl des Vorstands.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und darf ausschließlich für Alten- und Jugendhilfe bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwendet werden.